TERMS & CONDITIONS

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kap-Horn Logistics GmbH

Die Kap-Horn Logistics GmbH (nachfolgend „Kap-Horn“) betreibt in Bremen ein Hafenterminal für den
Umschlag und die Lagerung von Gütern und damit verbundene weitere speditionelle und logistische
Leistungen (sämtliche der vorgenenannten Leistungen jeweils für sich und zusammen nachfolgend
„Dienstleistungen“ genannt).

1. Anwendungsbereich dieser AGB und weitere Rechtsgrundlagen

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend die „AGB“) gelten für alle Angebote und
Verträge, auf deren Grundlage Kap-Horn Dienstleistungen gegenüber ihrem Vertragspartner
(nachfolgend „Kunde“) anbietet oder erbringt, soweit der Kunde bei Abschluss des Vertrages als
Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, d.h. in Ausführung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit, handelt.

1.2. Ergänzend gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils neuste Fassung des Tarifs von Kap-Horn, der abgerufen werden kann unter folgendem Link:

-> Kap-Horn-Tarif <-

1.3. Allen Angeboten und Verträgen zwischen dem Kunden und Kap-Horn liegen weiter die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 („ADSp 2017“) zugrunde, die unter dem Link: https://www.dslv.org/dslv/web.nsf/gfx/E58DF8579DEF6A88C12583F3003EC79A/$file/DSLV-ADSp-2017.pdf abgerufen werden können.

Soweit die Dienstleistungen von Kap-Horn logistische Leistungen betreffen, die nicht von den ADSp 2017 oder einem Speditions-, Fracht- oder Lagervertrag erfasst werden, gelten ergänzend die Logistik-AGB (Fassung 2019) des Deutschen Speditions- und Logistikverband e.V. („Logistik-AGB“), die unter dem Link: https://www.dslv.org/dslv/web.nsf/gfx/55CA13470FE34855C125840E004713CF/$file/Logistik-AGB%202019%20dt.pdf abgerufen werden können.

Hinweis: Die ADSp 2017 und die Logistik-AGB sehen teilweise geringere als die gesetzlich vorgesehenen Haftungsbeträge vor. So beschränkt beispielsweise Ziffer 23 ADSp 2017 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB zusätzlich auf EUR 1,25 Millionen je Schadenfall bzw. EUR 2,5 Millionen je Schadenereignis oder 2 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Kilogramm des Rohgewichts des Gutes, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und unbekanntem Schadensort generell auf 2 SZR pro Kilogramm.

Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen der ADSp 2017 bzw. Logistik-AGB und den Bestimmungen dieser AGB haben letztere Vorrang.

1.4. Diese AGB gelten auch für künftige Angebote und Verträge im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, selbst wenn Kap-Horn nicht ausdrücklich darauf Bezug nimmt.

1.5. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Kap-Horn hat ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.

2. Vertragsschluss und Vertragsinhalt

2.1. Die Angebote von Kap-Horn sind bis zur schriftlichen Annahmeerklärung durch den Kunden freibleibend. Geht einer Bestellung des Kunden kein Angebot von Kap-Horn voraus, gilt das Schweigen von Kap-Horn auf diese Bestellung nicht als Annahme des Auftrags.

2.2. Der Abschluss, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu einem Auftrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte ausnahmsweise durch Kap-Horn ein mündlicher Auftrag angenommen worden sein, übernimmt sie keinerlei Haftung für die Folgen, die sich aus dem Fehlen eines elektronischen oder schriftlichen Auftrags ergeben.

2.3. Kap-Horn kann generell oder für bestimmte Dienstleistungen verlangen, dass Aufträge oder andere für die Auftragsabwicklung wesentliche Daten und Informationen nach vorgegebenem Muster im Wege elektronischer Datenkommunikation unter Beachtung einer dafür bestehenden Benutzerordnung übermittelt werden.

2.4. Vereinbaren der Kunde und Kap-Horn nach Vertragsschluss zusätzliche Dienstleistungen, sind diese zusätzlich zu vergüten. Für die Höhe der Vergütung der zusätzlichen Dienstleistungen gilt Ziffer 3 entsprechend.

3. Preise, Tarife, Kosten der Verpackung, Preisänderung

3.1. Soweit Kap-Horn und der Kunde keine besonderen Abreden über die Bestandteile und Höhe der Vergütung von Kap-Horn getroffen haben, gilt für die von Kap-Horn zu berechnenden Entgelte und Gebühren der einbezogene Tarif von Kap-Horn (vgl. Ziffer 1.2). Soweit der einbezogene Tarif nichts Besonderes bestimmt und Kap-Horn und der Kunde keine besonderen Abreden getroffen haben, beziehen sich Preisangaben des Tarifs nur auf die aufgeführten eigenen Dienstleistungen und/oder Dienstleistungen Dritter und auf Güter üblichen Umfangs, Gewichts und gewöhnlicher Beschaffenheit und deren Behandlung, Transport oder Lagerung keinen besonderen gesetzlichen Vorschriften unterliegt.

3.2. Soweit die in der Anfrage bzw. Bestellung des Kunden mitgeteilten Angaben über die Güter (wie z.B. deren Maße oder Gewicht), Art oder Umfang der zu erbringenden Dienstleistung oder operative Rahmenbedingungen für die Leistungserbringung (wie z.B. Schiffsgröße oder -tiefgang) unzutreffend oder unvollständig waren, ist Kap-Horn berechtigt, für dadurch verursachte Mehraufwendungen die vereinbarte Vergütung nach billigem Ermessen einseitig zu erhöhen.

3.3. Werden nach Abschluss des Vertrages Frachten, Frachtzuschläge, Steuern, öffentlich-rechtliche Abgaben oder Gebühren oder Tariflöhne eingeführt oder erhöht, so ist Kap-Horn berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen zu ändern, es sei denn, sie hat die Erhöhung zu vertreten.

3.4. Im Fall von durch Kap-Horn nicht zu vertretenden Behinderungen oder Erschwerungen der Dienstleistungserbringung sind die sich hieraus für Kap-Horn ergebenden zusätzlichen Aufwendungen von dem Kunden zu erstatten.

3.5. Sämtliche Preise verstehen sich netto, d. h. ausschließlich der Umsatzsteuer. Sofern Umsatzsteuer entsteht, wird sie in der jeweils am Tage der Rechnungsstellung gültigen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.6. Soweit Kap-Horn mit Verpackungsleistungen beauftragt wurde und die Parteien keine anderslautende Preisabsprache getroffen haben, trägt der Kunde die Kosten für Verpackungsmaterialien zusätzlich zur Vergütung von Kap-Horn gemäß Auslage. Die verwendeten Verpackungsmaterialien gehen nach Abschluss der Verpackungsarbeiten in das Eigentum des Kunden über.

4. Unzulässige und beschränkt zugelassene Güter

4.1. Von der Annahme durch Kap-Horn ausgeschlossen sind Güter,

1. deren Verwahrung, Umschlag und Transport nach den gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen verboten sind oder deren Mengen etwa vorgeschriebene Höchstmengen überschreiten; oder
2. die sich nach sorgfältiger Beurteilung von Kap-Horn wegen ihrer Eigenschaften, Beschaffenheit oder Verpackung zur Annahme nicht eignen oder einen sicheren Umschlag oder eine sichere Lagerung gefährden.

4.2. Die Annahme, die Lagerung und der Umschlag von

1. Kostbarkeiten, Kunstgegenständen, Edelmetallen, Geld und Wertpapieren,
2. leicht zerbrechlichen Gütern,
3. lebenden Tieren,
4. Abfall im Sinne des öffentlich-rechtlichen Abfallrechts,
5. nässe-, temperaturempfindlichen oder sonst leicht verderblichen Gütern,
6. Kühlcontainern sowie
7. Gefahrgut im Sinne des Gefahrgutrechts (z.B. Gefahrgutbeförderungsgesetz oder IMDG-Code)

sind vom Kunden unter ausdrücklichem Hinweis auf die einschlägige der vorgenannten Eigenschaften und unter Angabe der spezifischen Anforderungen an die Behandlung der Güter gesondert mit Kap-Horn zu vereinbaren.

5. Informations-, Kennzeichnungs- und Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1. Der Kunde hat Kap-Horn alle für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände und Informationen vollständig und rechtzeitig mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für Anzahl, Art, Größenmaße und Inhalt der Packstücke, ihre Verladefähigkeit, besondere Eigenschaften wie Gewichtsschwerpunkte, Gefährlichkeit, Zerbrechlichkeit und Temperatur- und Nässeempfindlichkeit.

5.2. Gefahrgüter, die den gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter unterliegen, sind nach den einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorgaben anzumelden. Die übermittelten Daten müssen alle vorgeschriebenen Angaben enthalten unter Beifügung der erforderlichen Sicherheitsdatenblätter. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Annahme oder der Umschlag der Güter bei Kap-Horn nach den maßgebenden gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften zugelassen ist, und Kap-Horn mitzuteilten, wenn hierfür besondere Auflagen bestehen.

5.3. Stellt sich nach Annahme eines Gutes heraus, dass dieses nach pflichtgemäßer Einschätzung von Kap-Horn die menschliche Gesundheit oder Rechtsgüter von Kap-Horn oder Dritter konkret gefährdet, so hat der Kunde das betreffende Gut auf Verlangen von Kap-Horn unverzüglich abzuholen oder in geeigneter Weise unschädlich zu machen. Besteht Gefahr im Verzug, darf Kap-Horn die Güter auch ohne vorherige Aufforderung des Kunden unschädlich machen. Die für diese Maßnahmen erforderlichen Kosten und das mit den Maßnahmen verbundene Risiko für das Gut trägt der Kunde, wenn der Kunde die Gefahr nicht pflichtgemäß mitgeteilt hatte oder wenn die Gefahr nicht durch ein Verschulden von Kap-Horn herbeigeführt wurde.

5.4. Die Güter sind deutlich und dauerhaft mit den für ihre ordnungsgemäße Behandlung erforderlichen gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen Kennzeichen zu versehen.

5.5. Der Kunde hat Kap-Horn unaufgefordert und rechtzeitig alle Informationen zukommen zu lassen, die für eine ordnungsgemäße Ausfuhr der Güter aus dem Gebiet der EU bzw. Bundesrepublik Deutschland oder Einfuhr in die EU bzw. Bundesrepublik Deutschland benötigt werden. Die Beachtung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften über die Ein- und Ausfuhr (einschließlich des Zoll-, des Steuer- und des Außenwirtschaftsrechts) liegt in der Verantwortlichkeit des Kunden. Dieser hat insbesondere alle erforderlichen Formulare selbst auszustellen, bzw. auf elektronischem Weg zu liefern und gegebenenfalls zu ergänzen sowie die vorschriftsmäßige Abfertigung der Güter zu besorgen.

5.6. Der Kunde hat ein Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Einreichung richtiger und vollständiger Unterlagen und Informationen, bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie sein eigenes Verschulden.

5.7. Kap-Horn ist nicht verpflichtet, Unterlagen und Informationen, die sie vom Kunden, ihm zurechenbaren Dritten oder seinen Erfüllungsgehilfen erhält, auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, es sei denn Kap-Horn liegen offensichtliche Hinweise auf Unstimmigkeiten vor.

6. Allgemeine Bestimmungen zu Auftragsdurchführung
6.1. Hausrecht

6.1.1. Kap-Horn steht auf ihrem Betriebsgelände und in den zugehörigen Gebäuden und Anlagen das alleinige Hausrecht zu. Personen, die das Betriebsgelände von Kap-Horn und die zugehörigen Gebäude und Anlagen befahren oder betreten, müssen die durch Beschilderung bekanntgemachten Ge- und Verbote einhalten und die schriftlichen oder mündlichen Weisungen der Mitarbeiter von Kap-Horn zur Betriebssicherheit befolgen. Darüber hinaus müssen sie sich nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft richten.

6.1.2. Rauchen ist nur in den dafür ausdrücklich ausgewiesenen Raucherbereichen erlaubt.

6.2. Subunternehmer

Kap-Horn ist berechtigt Subunternehmer einzusetzen.

6.3. Übergabe an Empfangsberechtigten

Die Übergabe der Güter an den Beauftragten des Empfängers oder an einen empfangsberechtigten Frachtführer steht der Auslieferung gleich. Weiterhin steht ihr die Verladung der Güter in Eisenbahnwaggons, Container, Flats oder Trailer sowie die Übergabe der Güter an das Schiff gleich.

6.4. Verwahrung von Lademitteln

6.4.1. Verbleiben nach auftragsgemäßer Erbringung der Dienstleistung bei Kap-Horn Lademittel (wie z.B. Container, Flats, Paletten) des Kunden oder von dem Kunden beauftragter Dritter, wird Kap-Horn diese verwahren, bis der der Kunde die Lademittel abholt oder weiter verfügt. Für die Dauer der Verwahrung hat der Kunde die nach dem einschlägigen Tarif (Ziffer 1.2) anfallenden Entgelte und Gebühren zu entrichten. Soweit Kap-Horn mit dem Kunden nichts Besonderes vereinbart hat, ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen von Kap-Horn die Lademittel abzuholen oder weiterzuverfügen.
6.4.2. Der Kunde hat Kap-Horn auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter im Hinblick auf Lademittel (wie z.B. Demurrage/Detention, Containerstandgeld, Palettenkosten) des Kunden oder von dem Kunden beauftragter Dritter freizuhalten.

6.5. Wartezeiten und Mehraufwand

Der Kunde hat an Kap-Horn nach dem einschlägigen Tarif (Ziffer 1.2) Entgelte und Gebühren für erhöhten betrieblichen oder zeitlichen Aufwand (einschließlich Wartezeiten) zu entrichten, der auf Veranlassung des Kunden oder aufgrund von Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder verspäteter Zurverfügungstellung der erforderlichen Unterlagen und Informationen oder aus sonstigen Gründen, die nicht dem Risikobereich von Kap-Horn zuzuordnen sind, entsteht.

6.6. Keine Versicherung der Güter durch Kap-Horn

Außer im Fall der Wertdeklaration im Sinne der Ziffer 10.4.2 ist Kap-Horn nicht verpflichtet, eine Versicherung der Güter zu besorgen.

6.7. Höhere Gewalt

6.7.1. Ereignisse höherer Gewalt (Umstände und Vorkommnisse, welche Kap-Horn auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht vermeiden konnte, wie zum Beispiel Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen einschließlich Sanktionen der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland, Epidemien oder Pandemien, Verkehrswegsperren oder ungewöhnliche Naturereignisse) unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer und im Umfang ihrer Wirkung die Dienstleistungspflichten von Kap-Horn. Das gilt auch dann, wenn sich Kap-Horn bei Eintritt des Ereignisses der höheren Gewalt bereits mit der Erfüllung der betroffenen Dienstleistungspflicht in Verzug befindet. Kap-Horn wird den Kunden über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt und die voraussichtliche Dauer der Behinderung unverzüglich benachrichtigen.

6.7.2. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, auch wenn die Dienstleistungen schon teilweise ausgeführt worden sind. Die Vergütung der bis zur Kündigung bereits erbrachten Dienstleistungen bleibt hiervon unberührt.

6.7.3. Führt Kap-Horn trotz eines Ereignisses höherer Gewalt weiter Dienstleistungen ganz oder teilweise aus, sind diese Dienstleistungen weiter vertragsgemäß zu vergüten, im Übrigen stellt dies keinen Verzicht von Kap-Horn auf die in Ziffer 6.7 genannten Befreiungen und Rechte dar und der Kunde kann aus der aufgrund des Ereignisses höherer Gewalt verursachten Verzögerung der Dienstleistungserbringung oder teilweisen Nichterfüllung keine Rechte gegen Kap-Horn herleiten.

7. Ergänzende Bestimmungen für Umschlag und Zwischenlagerung

7.1. Umzuschlagende Güter werden von Kap-Horn im Regelfall zwischengelagert. Die Güter können auch im Freien zwischengelagert werden. Zu einem unmittelbaren Umschlag von Verkehrsträger auf Verkehrsträger (Direktumschlag) ist Kap-Horn nur verpflichtet, wenn dieser ausdrücklich zwischen Kap-Horn und dem Kunden vereinbart ist. Führt Kap-Horn auftragsgemäß einen Direktumschlag durch, so ist sie zur äußerlichen Kontrolle der Güter nur verpflichtet, soweit dies im Rahmen der üblichen Handhabung des Umschlags ohne besondere praktische Erschwernisse und in kurzer Zeit durchführbar ist.

7.2. Abweichend von Ziffer 7.1 hat der Kunde einen Direktumschlag durch Kap-Horn zu ermöglichen in Bezug auf solche Güter, die nach den gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften nur zum Direktumschlag zugelassen sind oder die wegen ihres Umfangs, ihres Gewichts oder ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Annahme durch Kap-Horn nach deren sorgfältiger Beurteilung nicht geeignet sind.

7.3. In den der Zwischenlagerung dienenden Schuppen und Freilagerflächen gestattet Kap-Horn dem Kunden die Behandlung und Besichtigung der Güter zu üblichen Geschäftszeiten, soweit dies den übrigen Geschäftsablauf von Kap-Horn nicht beeinträchtigt und andere berechtigte Interessen wie Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen.

7.4. Umschlagsvorbereitende Arbeiten, insbesondere das Zusammenstellen von Gütern zu Einheiten auf bzw. in Lade- oder Transportmitteln (Paletten, Container, Flat Racks etc.) sowie das Auflösen solcher Lade- oder Transporteinheiten einschließlich aller dazugehöriger Nebentätigkeiten (Laschen, Entlaschen etc.) und hafentypische Arbeiten (wie das Beladen, Löschen und Bunkern von See- und Binnenschiffen, den Umschlag von Gütern aller Art an Kaistrecken und Kaihallen) sind ausschließlich Kap-Horn und deren Subunternehmer vorbehalten.

7.5. Sofern nach Ermessen von Kap-Horn bei angelieferten Gütern zu deren Erhaltung, Reparatur oder zur Verstärkung ihrer Verpackung Ausbesserungs- oder Sicherungsmaßnahmen oder sonstige Arbeiten erforderlich sind, kann Kap-Horn solche Dienstleistungen für Rechnung des Verfügungsberechtigten ausführen bzw. ausführen lassen, sofern der Kunde oder der Verfügungsberechtigte nicht rechtzeitig erreichbar ist, um derartige Maßnahmen selbst zu veranlassen. Eine besondere Untersuchungspflicht von Kap-Horn wird durch Satz 1 nicht begründet.

7.6. Soweit Kap-Horn mit der Verladung der Güter auf oder in Straßenfahrzeuge bzw. Eisenbahnwagen nicht ausdrücklich beauftragt wurde, liegt die dortige Befestigung zum Schutze der Güter und zur Betriebssicherheit des Straßenfahrzeuges bzw. Zuges nicht im Pflichtenkreis von Kap-Horn. Übernimmt Kap-Horn aufgrund eines gesonderten Auftrages die Befestigung von Gütern auf Straßenfahrzeugen, so erfolgt diese ausschließlich nach den Weisungen des verantwortlichen Fahrzeugführers.

8. Ergänzende Bestimmungen für den Umschlag im Schiffsverkehr
8.1. Liegeplätze

8.1.1. Unbeschadet der Liegeplatzzuweisung durch Kap-Horn bleibt jeder Schiffsführer dafür verantwortlich, dass das Schiff die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anordnungen für die Einnahme des zugewiesenen Hafenliegeplatzes dauerhaft erfüllt.

8.1.2. Kap-Horn kann aufgrund der sonstigen Nutzung der Hafenbecken und Betriebsanlagen von Kap-Horn sowie aufgrund etwaiger Tiefgangsbeschränkungen durch Tide, Gezeiten, Hoch- oder Niedrigwasser kein jederzeitiges An- und Ablaufen der Schiffe zu und von den Liegeplätzen bzw. kein dauerhaftes Verweilen am zugewiesenen Liegeplatz gewährleisten.

8.1.3. Im Interesse einer optimalen Ausnutzung der Anlagen von Kap-Horn sowie der Gewährleistung eines reibungslosen Verkehrs kann Kap-Horn verlangen, dass das Schiff den zugewiesenen Liegeplatz unmittelbar nach Erledigung der Umschlagsarbeiten verlässt.

8.1.4. Bereits vor Beendigung der Umschlagsarbeiten kann Kap-Horn verlangen, dass das Schiff zu einem anderen Liegeplatz verholt wird, wenn dies aufgrund der Art oder Beschaffenheit der Güter oder des Schiffs (einschließlich seiner technischen Einrichtungen) erforderlich ist oder falls die Schiffsbesatzung oder die schiffsseitig eingesetzten Stauer ihre Obliegenheiten infolge Personalmangels oder sonstigen Gründen, einschließlich solcher höherer Gewalt, nicht erfüllen. Für die dem Kunden hieraus entstehenden Nachteile ist Kap-Horn nicht verantwortlich. Für Mehraufwand, der Kap-Horn für die Erbringung der Dienstleistungen aufgrund einer solchen Verholung entsteht, kann Kap-Horn eine billige zusätzliche Vergütung verlangen.

8.1.5. Kommt ein Schiff behördlichen Weisungen oder berechtigten Weisungen von Kap-Horn nicht nach, so ist Kap-Horn nach Abstimmung mit der Hafenbehörde berechtigt, die angeordneten Maßnahmen für Rechnung und auf Gefahr des Schiffes durch Dritte ausführen zu lassen.

8.2. Vertretungsmacht des Schiffsmaklers (Klarierungsagenten) für den Kunden

Die von dem mit der Abfertigung des Schiffes betrauten Schiffsmakler (Klarierungsagent) gegenüber Kap-Horn abgegebenen Erklärungen sind für den Kunden rechtsverbindlich. Erklärungen, die von Kap-Horn gegenüber dem Schiffsmakler abgegeben werden, gelten als gegenüber dem Kunden abgegeben.

8.3. Schiffsabfertigungen

8.3.1. Für das Laden und Löschen von Schiffen sind Ladungsverzeichnisse (Ladelisten etc., siehe auch Ziffer 8.4) so rechtzeitig und vollständig einzureichen, dass Kap-Horn die erforderlichen Umschlagsdispositionen treffen kann.

8.3.2. Ladende und löschende Schiffe haben ihre Tätigkeiten in der Luke oder an Deck so einzurichten, dass Kap-Horn ihre Tätigkeiten ohne Verzögerung oder Unterbrechung ausführen kann. Kap-Horn kann verlangen, dass Schiffe bis zum Abschluss ihrer Abfertigung ununterbrochen arbeiten; dadurch anfallende Mehrkosten sind von dem Kunden zu tragen.

8.3.3. Kap-Horn ist berechtigt, unter billiger Berücksichtigung der Umstände nach eigenem Ermessen die Be- und Entladung zu unterbrechen und zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen, ohne gegenüber dem Kunden für die mit der verlängerten Liegezeit verbundenen Kosten oder weitere Verzögerungsfolgen ersatzpflichtig zu werden.

8.3.4. Das Laden und Löschen mit eigenen Hebezeugen des Schiffes ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung von Kap-Horn gestattet.

8.4. Ladungsverzeichnis

Bei Importgütern müssen in dem vom Schiff gemäß Ziffer 8.3.1 einzureichenden Ladungsverzeichnis Markierung, Stückzahl, gefährliche Eigenschaften, Verpackungsart sowie Art, Beschaffenheit, Rauminhalt und Gewicht der Güter angegeben sein. Gefahrgüter müssen nach näherer Maßgabe der Ziffer 5.2 gekennzeichnet werden. Das Ladungsverzeichnis gilt bis zum Vorliegen separater Aufträge als Auftrag für das Löschen und die Aufnahme der Güter als Durchgangsgut. Die Aufnahme erfolgt nach Ermessen von Kap-Horn in Schuppen und/oder auf Freilagerflächen.

8.5. Beladen von Schiffen
8.5.1. Soweit mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wurde, wird sämtliche Ladung von Kap-Horn an den schiffsseitig vorgegebenen Stauplatz an Bord des Schiffes verbracht.

8.5.2. Jede Fuhre bzw. Hieve gilt mit dem vollständigen Passieren der Schiffsrampe bzw. Schiffsreling als vom Schiff übernommen. Alle nach diesem Zeitpunkt liegenden, der Verbringung der Güter an den endgültigen Stauplatz dienenden Tätigkeiten von Kap-Horn einschließlich des weiteren Geräteeinsatzes erfolgen im Auftrag des Kunden. Die Hebezeuge von Kap-Horn arbeiten im Schiffsbereich nach den Einweisungen der vom Schiff Beauftragten, das Schiff hat demgemäß für verantwortliche Zeichengebung durch einen Signalmann zu sorgen. Dem Schiff obliegen ferner eigenverantwortlich die erforderlichen Hilfsmaßnahmen, wie z. B. das Führen des Gutes beim Fieren und das Abnehmen des Gutes vom Kranhaken.

8.5.3. Auf Verlangen von Kap-Horn ist deren Mitarbeitern der Zutritt zu jenen Schiffsbereichen zu gewähren, in denen Kap-Horn mit ihren Hebezeugen arbeitet. Die Eigenverantwortlichkeit des schiffsseitig eingesetzten Personals für die ihm obliegenden Tätigkeiten wie z. B. die Zeichengebung bleibt hierdurch unberührt.

8.5.4. Soweit der Kunde oder das Schiff verlangt, dass Güter mit Gerät des Kunden oder des Schiffs (z.B. Traversen) von Kap-Horn geladen werden, erfolgt die Nutzung dieses Geräts auf Gefahr des Kunden bzw. des Schiffs. Kap-Horn ist nicht verpflichtet dieses Gerät auf seine Tauglichkeit für die Beladung zu prüfen, es sei denn es liegen offensichtliche Hinweise auf eine Untauglichkeit vor.

8.6. Stauung an Bord

8.6.1. Die Stauung der Güter an Bord einschließlich der Befestigung zum Schutz der Güter und Sicherstellung der Betriebssicherheit des Schiffs ist grundsätzlich nicht Gegenstand des Auftrags. Soll das Gut in einem Container, auf einer Palette oder in oder auf einem sonstigen Lademittel, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, zur Beförderung übergeben werden, hat der Kunde das Gut auch in oder auf dem Lademittel beförderungssicher zu stauen und zu sichern.

8.6.2. Übernimmt Kap-Horn nach dem Vertrag ausdrücklich auch die Stauung der Güter auf dem Schiff, werden die Güter gemäß den Anweisungen der Schiffsleitung gestaut. Für Beschädigungen der Güter, des Schiffes oder anderer Rechtsgüter Dritter aufgrund fehlerhafter Anweisungen der Schiffsleitung übernimmt Kap-Horn keine Haftung.

8.7. Löschen von Schiffen

8.7.1. Soweit mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wurde, wird die gesamte Ladung von Kap-Horn gelöscht und an Land verbracht.

8.7.2. Das Schiff hat die einzelnen Konnossementpartien separiert und in sich geschlossen sowie in möglichst gleichen Hieven herzugeben.

8.7.3. Die Güter gelten – vorbehaltlich näherer Feststellungen über Stückzahl, Zustand etc. – mit dem Niedersetzen an Land als von Kap-Horn übernommen.

8.7.4. Bei den von ihr aus Schiffen übernommenen Gütern übernimmt Kap-Horn nicht die dem Verfrachter bzw. Frachtführer obliegende Benachrichtigung des Empfängers von der Ankunft des Gutes. Auch ist sie nicht verpflichtet, den Empfänger über etwaige Abweichungen bezüglich Maß, Gewicht, Markierung oder Bezeichnung der Güter zwischen den Angaben in den Ladungspapieren und den tatsächlichen Gegebenheiten Mitteilung zu machen.

8.7.5. Soweit der Kunde oder das Schiff verlangt, dass Güter mit Gerät des Kunden oder des Schiffs (z.B. Traversen) von Kap-Horn gelöscht werden, ist Kap-Horn nicht verpflichtet dieses Gerät auf seine Tauglichkeit für die Löschung zu prüfen, es sei denn es liegen offensichtliche Hinweise auf eine Untauglichkeit vor.

8.8. Landseitige Auslieferung und Verladung

8.8.1. Kap-Horn ist berechtigt, die Auslieferung und eine Behandlung von mit Schiffen angebrachten Gütern bis zur endgültigen Löschung des betreffenden Schiffes zu verweigern, sofern andernfalls nach ihrem Ermessen die ordnungsgemäße Durchführung des Löschgeschäftes und die erforderliche Übersicht über die zu liefernden Partien beeinträchtigt werden würde.

8.8.2. Kap-Horn liefert die Güter an denjenigen aus, der neben dem von ihm einzureichenden Auslieferungs- und/oder Verladeauftrag bzw. elektronische Daten eine Freistellungserklärung des Schiffsmaklers vorlegt, die ihn als legitimierten Empfänger ausweist.

8.8.3. Die auszuliefernden Güter werden von Kap-Horn auf den von ihr bestimmten Plätzen nach näherer Maßgabe der Ziffer 7 auf Landtransportmittel umgeschlagen.

9. Behandlung von Schadensfällen
9.1. Schadensfeststellung

9.1.1. Bei der Annahme ist Kap-Horn nur verpflichtet, die Güter auf mit zumutbarem Aufwand äußerlich erkennbare Beschädigungen und Verluste zu prüfen.

9.1.2. Wird ein Verlust oder eine Beschädigung an den von Kap-Horn übernommenen Gütern durch den Kunden bzw. den Verfügungsberechtigten angemeldet, so stellt Kap-Horn den Zustand der Güter und den Zeitpunkt des Schadens fest und macht dem Verfügungsberechtigten über das Ergebnis schriftlich Mitteilung.

9.1.3. Kap-Horn ist nicht verpflichtet, für den Kunden oder sonstigen Verfügungsberechtigten gegenüber von diesen beauftragten Verfrachtern oder Frachtführern die Rechte des Kunden oder sonstigen Verfügungsberechtigten zu wahren, insbesondere obliegt Kap-Horn nicht die Schadensanzeige nach § 438 bzw. § 510 HGB oder die Teilnahme an einer Besichtigung der Güter.

9.2. Schadensanzeige und Rügepflicht

9.2.1. Ist ein Verlust oder eine Beschädigung der Güter äußerlich erkennbar, hat der Kunde oder der Empfänger Kap-Horn den Verlust oder die Beschädigung spätestens bei Ablieferung des Gutes anzuzeigen. War der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar, hat der Kunde oder der Empfänger Kap-Horn den Verlust oder die Beschädigung innerhalb von drei Kalendertagen nach Ablieferung in Textform anzuzeigen. In der Anzeige ist der Verlust oder die Beschädigung möglichst genau zu kennzeichnen. Pauschale Angaben wie „verschmutzt“, „verloren“ oder „beschädigt“ ohne konkretere Angaben genügen nicht.

9.2.2. Ist ein Verlust oder eine Beschädigung der Güter weder nach Ziffer 9.2.1 angezeigt noch durch Kap-Horn in der vorbezeichneten Weise festgestellt worden, so wird vermutet, dass die Güter vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden sind.

10. Haftung von Kap-Horn
10.1. Allgemeines

10.1.1. Kap-Horn hat hinsichtlich der Erfüllung ihrer Vertragspflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes einzustehen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Sorgfalt haftet Kap-Horn dem Kunden für den daraus entstehenden Schaden nach Maßgabe der Ziffern 10.2 bis 10.4.

10.1.2. Die in dieser Ziffer 10 geregelten Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der Organe, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Kap-Horn.

10.1.3. Die Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen dieser Ziffer 10 gelten unabhängig davon, auf welche vertragliche oder außervertragliche Anspruchsgrundlage ein Schadenersatzanspruch gestützt werden kann.

10.1.4. Von den Regelungen dieser Ziffer 10 bleiben unberührt weitergehende gesetzliche Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen sowie Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen in anderen Bestimmungen dieser AGB, der ADSp 2017 oder Logistik-AGB oder in Individualvereinbarungen. Eine Erweiterung der Haftung von Kap-Horn über die sich aus den im vorstehenden Satz genannten Regelungen ergebenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen ist mit diesen AGB nicht bezweckt.
10.2. Haftungsausschlüsse

10.2.1. Kap-Horn haftet unbeschränkt für vorsätzlich verursachte Schäden, für Schäden aufgrund grob fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht („wesentliche Vertragspflichten“ sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für grob fahrlässig verursachte Schäden, die nicht unter Satz 1 fallen, haftet Kap-Horn nur beschränkt auf den Ersatz des bei Vertragsbeginn vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Auch bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die auf leichter Fahrlässigkeit beruht, haftet Kap-Horn nur auf den Ersatz des bei Vertragsbeginn vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens; im Falle leichter Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen ist die Haftung von Kap-Horn jedoch auch bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nach Maßgabe der Bestimmungen der Ziffer 10 begrenzt.

10.2.2. Soweit sich aus Ziffer 10.2.1 nichts anders ergibt, haftet Kap-Horn nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden.

10.2.3. Kap-Horn haftet, außer bei Vorsatz ihrer gesetzlichen Vertreter, nicht für eine Schadensverursachung bei von ihnen gewährten unentgeltlichen Hilfeleistungen, zu denen sie nicht verpflichtet ist.

10.3. Summenmäßige Haftungsbegrenzungen
10.3.1. In Fällen, in denen Kap-Horn nach Maßgabe der Ziffern 10.1 und 10.2 dem Grunde nach für einen eingetretenen Schaden ersatzpflichtig ist, und nicht nach diesen AGB unbeschränkt haftet, gelten für die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes die nachfolgenden Absätze.
10.3.2. Ist für eine Beschädigung oder für einen gänzlichen oder teilweisen Verlust von Gütern („Güterschaden“) Ersatz nach den §§ 429, 430 HGB zu leisten, begrenzt sich dieser abweichend von dem in § 431 HGB vorgesehenen Betrag auf einen Betrag von zwei Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichtes der in Verlust geratenen oder beschädigten Güter.
10.3.3. Wird ein Güterschaden außerhalb einer Beförderungsleistung verursacht, wird die Haftung von Kap-Horn auf EUR 5.000 pro Kollo oder Ladungseinheit (z.B. Fahrzeug, Palette oder Container), auf EUR 50.000 pro Schadensereignis und auf EUR 250.000 pro Kalenderjahr und Kunde begrenzt. Es gilt die jeweils niedrigste Haftungsgrenze.
10.3.4. Haftet Kap-Horn für einen Schaden, der weder durch Beschädigung, gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes noch an Gütern Dritter entstanden ist, so beschränkt sich die Ersatzpflicht auf einen Betrag von EUR 100.000 pro Schadensereignis. Eine derartige Haftung von Kap-Horn ist auf EUR 500.000 pro Kalenderjahr und Kunde begrenzt.
10.3.5. Unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadensereignis erhoben werden, ist die Haftung von Kap-Horn je Schadensereignis in jedem Falle auf EUR 2,5 Mio. oder zwei Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm des Rohgewichtes der verlorenen und beschädigten Güter begrenzt, je nachdem welcher Betrag höher ist. Ist die Summe der Einzelansprüche, berechnet nach den Haftungshöchstgrenzen der vorstehenden Absätze, höher als dieser Betrag, so wird dieser Betrag auf die einzelnen Anspruchsteller anteilig verteilt, und zwar im Verhältnis der sich nach Maßgabe der vorhergehenden Bestimmungen errechneten Ansprüche. Ist die Höhe der einzelnen Ansprüche oder ihre Verteilung auf die einzelnen Anspruchsteller streitig, so kann sich Kap-Horn von der Haftung gegenüber allen Anspruchstellern befreien, indem sie die insgesamt zu zahlende Höchsthaftungssumme hinterlegt.

10.3.6. Die in Ziffern 10.3.2 und 10.3.5 genannte „Rechnungseinheit“ ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend seinem Wert gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Annahme der Güter durch Kap-Horn umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfond an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.

10.3.7. Haftet Kap-Horn für Schäden aus Überschreitung einer vereinbarten Frist, so beschränkt sich die Ersatzpflicht auf höchstens das Dreifache der vereinbarten Vergütung.

10.4. Erweiterte Haftung bei Wertdeklaration

10.4.1. Die in den Ziffern 10.1 bis 10.3 bestimmten Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Kunde die Art und den Wert des Gutes vor dessen Anlieferung gesondert Kap-Horn in Textform mitgeteilt. Dasselbe gilt, sofern der Kunde für den Fall des Verlustes oder einer Beschädigung des Gutes den Betrag eines besonderen Interesses vor Vertragsschluss in Textform mitgeteilt hat.

10.4.2. Im Falle einer Wertdeklarationen im Sinne der Ziffer 10.4.1 bestimmt sich die Haftungshöchstgrenze nach dem deklarierten Wert der Güter und/oder des besonderen Interesses. Kap-Horn wird das wertmäßig deklarierte Gut und das wertmäßig deklarierte besondere Interesse für die Zeit ihrer Obhut über die Güter zu dem jeweils deklarierten Wert gegen die Gefahren des Verlustes und der Beschädigung versichern. Die durch die Versicherung entstehenden Kosten hat der Kunde Kap-Horn zu erstatten. Hat Kap-Horn eine solche Versicherung abgeschlossen, ist sie von der Haftung für jeden durch diese Versicherung gedeckten und vergüteten Schaden frei. Dies gilt auch für den Fall, dass infolge ungenügender Wertangabe des Kunden die Versicherungssumme hinter dem wirklichen Wert der Güter und/oder des Interesses oder dem wirklichen Schadensbetrag zurückbleibt.

11. Verjährung

11.1. Für die Verjährung von Ansprüchen des Kunden gegen Kap-Horn nach dem HGB gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen.

11.2. Sonstige Ansprüche des Kunden gegen Kap-Horn wegen Pflichtverletzung, insbesondere Schadensersatzansprüche, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung. Abweichend von Satz 1 gelten in den in Ziffer 10.2.1 genannten Fällen die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

11.3. Die gesetzlichen Regelungen über die Hemmung, die Ablaufhemmung sowie den Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt.

12. Pfand- und Zurückbehaltungsrechte

12.1. Kap-Horn hat an allen sich aufgrund dieses Vertrages in ihrem Besitz befindlichen Gütern ein vertragliches Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die Kap-Horn gegenüber dem Kunden aus dem Vertrag sowie aus anderen mit dem Kunden geschlossenen Verträgen zustehen. Dieses Rechte erstrecken sich auch auf die anstelle der Güter hinterlegten Beträge sowie auf Forderungen, die als Entschädigung oder aus sonstigen Gründen an die Stelle von Gütern treten. Forderungen der im vorhergehenden Satz genannten Art gelten mit ihrer Entstehung als an Kap-Horn zur Sicherheit abgetreten.

12.2. Wenn der Kunde sich mit der Erfüllung der gesicherten Forderungen im Verzug befindet, kann Kap-Horn die Güter in Ausübung des Pfandrechts nach eigener Wahl öffentlich versteigern oder freihändig verkaufen. Dies gilt auch dann, wenn der Aufenthalt des Kunden unbekannt ist oder dem Kunden keine Schreiben zugestellt werden können. An die Stelle der Monatsfrist des § 1234 BGB tritt eine Wartefrist von zwei Wochen. Der Verwertungserlös ist abzüglich angefallener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Kunden entsprechend § 367 BGB anzurechnen.

12.3. Weitergehende gesetzliche Pfandrechte und Zurückbehaltungsrechte bleiben – ggf. modifiziert durch die ADSp 2017 bzw. die Logistik-AGB unberührt.

13. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1. Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen Kap-Horn und dem Kunden findet deutsches Recht Anwendung.

13.2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen von Kap-Horn gegenüber dem Kunden oder des Kunden gegenüber Kap-Horn aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Bremen.

13.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Bremen. Für Ansprüche gegen Kap-Horn ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.

Stand: September 2020

Die AGB´s können Sie unter folgendem Link auch downloaden:

AGBKaphornJuli2020

Allgemeiner Vergütungstarif der Kap-Horn Logistics GmbH

Zum Download des allgemeinen Vergütungstarifs bitte den unten stehenden Link anklicken:

Allgemeine Vergütingstarif Juli 2020 KH